Der gesetzliche Repräsentant ausländisch investierter Unternehmen in Gestalt der GmbH in China

  • Swetlana Schaworonkowa

Abstract

Einleitung

Dieser Artikel hat die Gesetzgebung zum Institut des gesetzlichen Repräsentanten ausländisch investierter Unternehmen in Form der GmbH in China zum Gegenstand. Zunächst setzt er sich mit dem Erfordernis zur Ernennung eines gesetzlichen Repräsentanten auseinander. In einem zweiten Schritt beleuchtet er sodann die potenzielle Haftung des Repräsentanten.

Jedes in China gegründete Unternehmen, unabhängig ob in- oder ausländisch investiert, ist zur Ernennung eines gesetzlichen Repräsentanten verpflichtet. Dieser ist in der Gesellschaftsstruktur von zentraler Bedeutung, da er die Gesellschaft bzw. das Unternehmen in allen Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich des Unternehmens betreffen, nach außen vertritt.

§ 38 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts (AGZR) definiert den gesetzlichen Repräsentanten einer juristischen Person als Verantwortlichen, der gemäß dem Gesetz oder der Organisationssatzung einer juristischen Person in Vertretung dieser Amtsgewalt ausübt.

Die Rechtsfolgen der Handlungen des Repräsentanten wirken unmittelbar für und gegen das Unternehmen. Die durch ihn abgeschlossenen Verträge binden das Unternehmen. Dabei ist der Repräsentant berechtigt, jederzeit in Verhandlungen einzutreten und Verträge mit Unternehmensbezug abzuschließen, ohne dass er einen Nachweis über seine Vertretungsbefugnis erbringen muss.

 

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Veröffentlicht
2014-10-01
Rubrik
Aufsätze